Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt höheres Elterngeld, als ihm bewilligt wurde.
Am 1.9.2015 beantragte er Elterngeld für seine am xxxxx2014 geborene Tochter S. für den 12. und 13. Lebensmonat.
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