LSG Hessen - Urteil vom 19.06.2015
L 5 EG 9/14
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) § 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 EG 18/13

ElterngeldVerbrauch von ElterngeldbezugsmonatenUnmöglichkeit der persönlichen Betreuung des Kindes wegen Krankheit oder Schwerbehinderung

LSG Hessen, Urteil vom 19.06.2015 - Aktenzeichen L 5 EG 9/14

DRsp Nr. 2015/11489

Elterngeld Verbrauch von Elterngeldbezugsmonaten Unmöglichkeit der persönlichen Betreuung des Kindes wegen Krankheit oder Schwerbehinderung

1. Lebensmonate des Kindes, in denen Mutterschaftsgeld zusteht, gelten nur dann als Monate, für die die Mutter Elterngeld bezieht, wenn diese in dem betreffenden Zeitraum aufgrund objektiver Gegebenheiten zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 BEEG gehört. 2. Der Begriff der anzurechnenden Leistungen ist so aufzufassen, dass in dem betreffenden Lebensmonat jedenfalls eine Anrechnung der Leistung auf das Elterngeld rechtlich konkret möglich sein muss, also die Person, der die anzurechnende Leistung zusteht, aufgrund objektiver Gegebenheiten auch zum elterngeldberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 BEEG gehört.

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 verurteilt, dem Kläger Elterngeld für das Kind C. auch für die Zeit vom 16. Oktober 2013 bis 15. Januar 2014 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1;