BSG - Beschluss vom 29.11.2016
B 10 EG 1/16 BH
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 27/13
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 10/11

ElterngeldNichtzulassungsbeschwerdeKeine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen EntscheidungOffensichtlich rechtsmissbräuchliches Ablehungsgesuch

BSG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen B 10 EG 1/16 BH

DRsp Nr. 2017/9221

Elterngeld Nichtzulassungsbeschwerde Keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung Offensichtlich rechtsmissbräuchliches Ablehungsgesuch

1. Ob das LSG den Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. 2. Wird ein Befangenheitsgesuche nicht durch gesonderte Zwischenentscheidung, sondern in den Urteilsgründen abgelehnt, kann sich die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts - anders als in den Fällen einer Zwischenentscheidung - als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 3. Das Ablehnungsgesuch darf aber in dem angegriffenen Urteil unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ohne Verstoß gegen § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO als unbeachtlich gewertet werden, wenn es offensichtlich rechtsmissbräuchlich war.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I

Der 1967 geborene Kläger zu 1. ist marokkanischer Staatsangehöriger und begehrt Elterngeld für seine Töchter K. (Klägerin zu 3.) und F.. Die Klägerin zu 2. ist deren Mutter.