I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. März 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld für das in Japan geborene Kind C. streitig. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Voraussetzungen der Ausstrahlung nach § 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) erfüllt sind.
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