LSG Hessen - Urteil vom 30.11.2015
L 5 EG 3/15
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2c Abs. 3 S. 1; BEEG § 2c Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 EG 11/14

ElterngeldEinkommensermittlungMehrfacher Wechsel der Steuerklasse

LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2015 - Aktenzeichen L 5 EG 3/15

DRsp Nr. 2016/20077

Elterngeld Einkommensermittlung Mehrfacher Wechsel der Steuerklasse

1. Der Wortlaut von § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG ist eindeutig; danach setzt ein Abweichen von dem Grundsatz des § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG und der Berücksichtigung der für den letzten Monat im Bemessungszeitraum geltenden Abzugsmerkmale voraus, dass das abweichende Abzugsmerkmale zuvor und überwiegend bezogen auf den Bemessungszeitraum zur Anwendung gekommen ist. 2. Fehlt es aber an dem entscheidenden Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung des § 2c Abs. 3 Satz. 2 BEEG, verbleibt es bei der Grundregel in § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG mit der Folge, dass auf die Abzugsmerkmale abzustellen ist, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten haben.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2c Abs. 3 S. 1; BEEG § 2c Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 1. bis 31. März 2014 und 1. bis 31. Juli 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des () streitig. Dabei ist insbesondere streitig, welche Steuerklasse im Rahmen der Ermittlung des Einkommens vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist.