Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 1. bis 31. März 2014 und 1. bis 31. Juli 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des () streitig. Dabei ist insbesondere streitig, welche Steuerklasse im Rahmen der Ermittlung des Einkommens vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist.
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