BSG - Beschluss vom 09.03.2017
B 10 EG 9/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 483/15
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 EG 3416/13

ElterngeldBerücksichtigung von Einnahmen aus GewerbebetriebGrundsatzrügeErneut klärungsbedürftige RechtsfrageVerfassungswidrigkeit einer Regelung

BSG, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 9/16 B

DRsp Nr. 2017/10513

Elterngeld Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb Grundsatzrüge Erneut klärungsbedürftige Rechtsfrage Verfassungswidrigkeit einer Regelung

1. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist u.a. zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sonst außer Zweifel steht. 2. Gibt es zur Frage der Berücksichtigung von Gewinnanteilen ohne persönlichen Arbeitseinsatz bereits höchstrichterliche Rechtsprechung, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. 3. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden. 4. Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es dagegen nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten; vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich.