LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2013
L 11 EG 5306/12
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3530/11

Elterngeld-BerechnungEinkommensermittlungNichtberücksichtigung für Pauschalzahlungen für Firmenwerbung am Privat-Kfz als Gehalt

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen L 11 EG 5306/12

DRsp Nr. 2014/990

Elterngeld-Berechnung EinkommensermittlungNichtberücksichtigung für Pauschalzahlungen für Firmenwerbung am Privat-Kfz als Gehalt

Als sonstige Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG sind Einnahmen eines Arbeitnehmers aus einer gesonderten Kfz-Werbevereinbarung mit seinem Arbeitger für dessen Betrieb kein elterngeldrelevantes Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit und daher in diesem besonderen Fall auch nicht für die Bemessung der Höhe des Elterngeldanpruches zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.12.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Krankengeld für die Zeit vom 14.02.2011 bis 20.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 7 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) ab dem 14.2.2011, bis zum 20.02.2011; für Zeiten ab dem 21.02.2011 haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Teilvergleich darauf geeinigt, dass die Beklagte im Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid sachlich über Krg-Ansprüche der Klägerin entscheidet.