BSG - Urteil vom 04.09.2013
B 10 EG 6/12 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 52/11
SG Dortmund, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 12/11

Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 9.12.2010 - Geltung auch für laufende Leistungsfälle - Konsolidierung des Haushalts - Reduzierung von Sozialausgaben - Schuldenbremse - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Gesetzesauslegung - Grundsätze des intertemporalen Rechts - unechte Rückwirkung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundrechte - Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen B 10 EG 6/12 R

DRsp Nr. 2013/24703

Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom 9.12.2010 - Geltung auch für laufende Leistungsfälle - Konsolidierung des Haushalts - Reduzierung von Sozialausgaben - Schuldenbremse - Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers - Gesetzesauslegung - Grundsätze des intertemporalen Rechts - unechte Rückwirkung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Grundrechte - Verfassungsmäßigkeit

Die Absenkung des Leistungssatzes für die Berechnung des Elterngelds von 67 auf 65 Prozent durch das am 1.1.2011 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 2011 erfasst auch laufende Leistungsfälle und verstößt insoweit nicht gegen das Grundgesetz.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).