BSG - Urteil vom 22.06.2004
B 2 U 11/03 R
Normen:
SGB VII § 31 Abs. 1 § 56 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 381
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 95/00
SG Stendal, vom 09.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 67/99

Elektrorollstuhl als Hilfsmittel in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen B 2 U 11/03 R

DRsp Nr. 2005/2309

Elektrorollstuhl als Hilfsmittel in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zum Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel nach § 31 SGB VII gehört auch die Versorgung mit dem zum Betrieb des Rollstuhls notwendigen Ladestrom. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 31 Abs. 1 § 56 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Unfallkasse die Übernahme der Kosten für den Ladestrom seines Elektrorollstuhls.

Der 1982 geborene Kläger erlitt am 10. Juni 1998 als Schüler einen von der Beklagten zu entschädigenden Badeunfall, der zu einer kompletten Querschnittslähmung unterhalb des 5. Halswirbelkörpers führte. Die Beklagte bewilligte ua eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH und versorgte den Kläger auch mit einem Elektrorollstuhl. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Ladestrom des Elektrorollstuhls lehnte sie ab, weil in der Verletztenrente ein pauschaler Ausgleich für den durch den Gesundheitsschaden auftretenden Mehrbedarf, wie die Stromkosten für den Elektrorollstuhl, enthalten sei (Bescheid vom 24. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1999).