I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2009, Az.: 12 Ca 2992/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 11.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.
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