LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2009
10 Ta 86/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2992/08

Einzusetzendes Einkommen bei Bezug von Krankengeld; Kosten für Strom und Wasser; Wohnkosten bei Eheleuten mit ungleichem Einkommen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 86/09

DRsp Nr. 2009/14479

Einzusetzendes Einkommen bei Bezug von Krankengeld; Kosten für Strom und Wasser; Wohnkosten bei Eheleuten mit ungleichem Einkommen

1. Erzielt die Partei im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Krankengeld und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist kein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO abzusetzen; auch sind Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte nicht abzusetzen, weil der Partei während der Arbeitsunfähigkeit keine Ausgaben für Fahrten mit seinem Privatfahrzeug von der Wohnung zur Arbeitsstätte entstehen. 2. Vom Einkommen der Partei sind keine Kosten für Strom und Wasser abzusetzen, da sie im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO schon enthalten sind; Kosten für Strom und Wasser gehören nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 3. Wohnkosten sind ausnahmsweise nicht zwischen Eheleuten aufzuteilen, wenn das Einkommen eines Ehegatten so erheblich hinter dem Einkommen des anderen Ehegatten zurückbleibt, dass eine Heranziehung zu einem hälftigen Anteil der Wohnkosten nicht angemessen erscheint.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2009, Az.: 12 Ca 2992/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 11.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.