LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2009
8 Ta 55/09
Normen:
RVG § 50 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1638/07

Einziehung weiterer Beträge durch die Staatskasse; Differenzbetrag zwischen Anwaltsgebühren und Wahlanwaltsgebühren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 55/09

DRsp Nr. 2009/10732

Einziehung weiterer Beträge durch die Staatskasse; Differenzbetrag zwischen Anwaltsgebühren und Wahlanwaltsgebühren

Ist die Staatskasse nach § 50 Abs. 1 RVG verpflichtet, von der Klägerin die Differenz zwischen den Prozesskostenhilfe-Anwaltsgebühren und den Wahlanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten einzuziehen und beläuft sich diese Differenz auf 792,93 Euro, hat der Rechtspfleger die im Bewilligungsbeschluss getroffene Ratenzahlungsanordnung, wonach die Klägerin monatliche Raten zu je 75 Euro zu erbringen hatte, dahingehend abzuändern, dass sich die Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin ausweislich der Angaben der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Anwendung der Vorschriften des § 115 ZPO auf 15 Euro monatlich reduziert und ihre Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf bereits gezahlt 16 Raten auf (weitere) 32 Raten begrenzt ist (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2009 - 1 Ca 1638/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 50 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe: