1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 03.06.2008, Az.: 6 Ca 30/08 A, abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung restlicher Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsregelungen des TV AL II.
Der am 14.08.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.2000 (Kopie Bl. 4, 5 d.A.) ab dem 01.02.2000 als Wachmann beschäftigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|