LAG Nürnberg - Urteil vom 25.02.2009
4 Sa 435/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 30/08

Einzelvertragliche Bezugnahme auf durch Haustarifvertrag anerkanntes Tarifrecht in Altvertrag; Ende der Dynamik mit Kündigung des Anerkennungstarifvertrages

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 435/08

DRsp Nr. 2009/13455

Einzelvertragliche Bezugnahme auf durch Haustarifvertrag anerkanntes Tarifrecht in Altvertrag; Ende der Dynamik mit Kündigung des Anerkennungstarifvertrages

Wird in einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - bei einem Altvertrag vor dem 01.01.2002 - auf das Tarifrecht verwiesen, an das der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufgrund eines Haus-Anerkennungstarifvertrages gebunden war, endet die Dynamik des in Bezug genommenen Tarifrechts mit der Kündigung des Haus-Anerkennungstarifvertrages (Gleichstellungsabrede).

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Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 03.06.2008, Az.: 6 Ca 30/08 A, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung restlicher Vergütung auf der Grundlage der Vergütungsregelungen des TV AL II.

Der am 14.08.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.2000 (Kopie Bl. 4, 5 d.A.) ab dem 01.02.2000 als Wachmann beschäftigt.