LAG Saarland - Urteil vom 24.08.2005
2 Sa 6/05
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2467/03

Einzelvertraglich getroffene andere Abmachung nach Tarifvertragsgesetz

LAG Saarland, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 6/05

DRsp Nr. 2006/20096

Einzelvertraglich getroffene andere Abmachung nach Tarifvertragsgesetz

»Zu den Voraussetzungen einer einzelvertraglich getroffenen anderen Abmachung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1997 bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1997 (Blatt 28 bis 30 der Akten) wurde eine monatliche Bruttovergütung von 2.600 EUR vereinbart. Mit einem Änderungsvertrag vom 1. Oktober 1997 (Blatt 32 der Akten) wurde die Vergütung auf 2.900 EUR brutto angehoben. Einen Hinweis auf Tarifverträge enthalten weder der Arbeitsvertrag noch der Änderungsvertrag.

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2000 (Blatt 45 der Akten) heißt es:

"...

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Bruttobezüge ab dem 1. Juli 2000 um 100 DM erhöhen können.

..."

In einem weiteren an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2001 (Blatt 46 der Akten) heißt es:

"...

freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihre Bruttobezüge ab Januar 2002 um Euro 50,00 erhöhen werden.

..."