LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2010
7 Sa 422/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 615 S. 2; GG Art. 12; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1605/09

Einzelfallentscheidung zu der Frage des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 422/10

DRsp Nr. 2012/5133

Einzelfallentscheidung zu der Frage des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs

1. a) Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlässt; die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG. b) Beide Bestimmungen stellen darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist. 2. a) Die Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben; sie kann ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Auch vertragsrechtliche Umstände sind zu berücksichtigen. b) Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. 3. Eine Anrechnung kommt auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers im Verzug befindet.

Tenor

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.02.2010 - 8 Ca 1605/09 - wird zurückgewiesen.