LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2009
2 Sa 204/09
Normen:
BEEG § 18; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 227/08

Einzelfallbezogene Ausführungen zu einer Kündigung im Kleinbetrieb und zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG.KleinbetriebKündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 204/09

DRsp Nr. 2010/1457

Einzelfallbezogene Ausführungen zu einer Kündigung im Kleinbetrieb und zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG. Kleinbetrieb Kündigung

Tenor

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, weil das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision steht der unterlegenen Partei das Recht der Beschwerde zu (Nichtzulassungsbeschwerde). Zuständig zur Entscheidung hierüber ist ausschließ-lich das

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99 084 Erfurt

Telefax: 0361 / 26 36 - 20 00.

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Beschwerde muss das vorliegende Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass hiergegen Beschwerde eingelegt werde. Es soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des vorliegenden Urteils beigefügt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist sodann innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung muss nach § 72a Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthalten: