LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.02.2005
9 Sa 762/04
Normen:
KSchG § 4 § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 927/03

Einwendungsausschluss bei Versäumung der Klagefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 762/04

DRsp Nr. 2005/12000

Einwendungsausschluss bei Versäumung der Klagefrist

Hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht eingehalten, ist er auch mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen, die sich auf eine etwaige Unwirksamkeit nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG oder nach § 1 Abs. 1 KSchG beziehen.

Normenkette:

KSchG § 4 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.10.2002, das dem Kläger am 05.10.2002 zuging, zum 01.11.2002 gekündigt.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2002, der nicht vor dem 31.01.2003 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangen ist, hat der Kläger eine Kündigungsschutzklage, verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung, eingereicht. Der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht Koblenz verwiesen worden.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 25.06.2003 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Die hiergegen eingereichte sofortige Beschwerde des Klägers ist mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 08.01.2004 zurückgewiesen worden.