LSG Thüringen - Beschluss vom 16.02.2007 L 6 B 141/06 SF
Normen:
GKG § 66 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 7 SF 1398/05 - 15.11.2006,
Einwendung gegen Kostenansatz mit Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Thüringen, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen L 6 B 141/06 SF
DRsp Nr. 2007/20592
Einwendung gegen Kostenansatz mit Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze oder den zugrunde gelegten Streitwert bzw die Schuldnerschaft können grundsätzlich mit der Erinnerung erhoben werden. Dabei ist es verfahrensfehlerhaft, wenn über die Erinnerung entschieden wird, ohne das Ergebnis einer eingelegten PKH-Beschwerde abzuwarten.2. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist eine Beschwerde ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GKG § 66 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ;
Vorinstanz: SG Gotha - S 7 SF 1398/05 - 15.11.2006,