BAG - Urteil vom 10.03.2005
6 AZR 217/04
Normen:
BGB § 242 § 812 ; BAT § 70 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 234
AuR 2005, 152
DB 2005, 1172
JuS 2005, 1143
NZA 2005, 812
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 177/04
ArbG Oberhausen, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1769/03

Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber tariflicher Ausschlussfrist bei pflichtwidriger Nichtanzeige überzahlter Vergütung

BAG, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 217/04

DRsp Nr. 2005/6611

Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber tariflicher Ausschlussfrist bei pflichtwidriger Nichtanzeige überzahlter Vergütung

Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Vergütungsabrechnung des Arbeitgebers zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, muss er diese dem Arbeitgeber anzeigen.2. Der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers auf Grund überzahlter Vergütung entsteht und wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis der maßgebenden Berechnungsgrundlagen die Vergütung irrtümlich fehlerhaft berechnet hat. Erfasst eine tarifliche Ausschlussfrist "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", verfällt der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber ihn nicht fristgerecht geltend macht.