Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten, ihr am 30. März 2005 zugestellten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) persönlich Beschwerde eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Der Senat hat die beigezogenen Verfahrensakten geprüft und ist danach sowie unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Rechtsverfolgung durch die Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm § 114 Zivilprozessordnung).
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