BSG - Beschluß vom 26.08.2005
B 9a V 23/05 B
Normen:
SGG § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 4 V 35/04 - 16.03.2005,
SG Gießen, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 V 2428/03

Einverständnisses zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 26.08.2005 - Aktenzeichen B 9a V 23/05 B

DRsp Nr. 2006/2204

Einverständnisses zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine wesentliche Änderung der Sach-, Beweis- und Rechtslage hat zur Folge, dass die Einverständniserklärung mit der Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG verbraucht ist. Eine nachträgliche Beiziehung von Akten bedingt jedenfalls dann keine entsprechende Änderung, wenn diese Akten den Beteiligten bereits als Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten, ihr am 30. März 2005 zugestellten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) persönlich Beschwerde eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Der Senat hat die beigezogenen Verfahrensakten geprüft und ist danach sowie unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Rechtsverfolgung durch die Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm § 114 Zivilprozessordnung).