LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2016
6 Sa 236/15
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2562/14

Einvernehmliche Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung bei unbegründeten Einwendungen des Auszubildenden gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 236/15

DRsp Nr. 2016/13956

Einvernehmliche Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung bei unbegründeten Einwendungen des Auszubildenden gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung

1. Nach § 10 Abs. 2 BBiG und § 623 BGB bedarf auch die einvernehmliche Vereinbarung zur Auflösung eines Berufsausbildungsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. 3. Das Formerfordernis erfasst den Auflösungsvertrag in seiner Gesamtheit und damit alle den Vertragsinhalt bestimmenden Abreden. Der Beurkundungszwang erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragsparteien das schuldrechtliche Rechtsgeschäft zusammensetzt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. März 2015 - 9 Ca 2562/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 2; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 373;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.