OLG München - Beschluss vom 23.10.2018
25 U 2424/18
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 27a; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 94
r+s 2018, 665
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2424/18
LG München I, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 12775/17

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik

OLG München, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 25 U 2424/18

DRsp Nr. 2018/17274

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik

"Private Krankenversicherung: Zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) bei Vorliegen einer schweren Erbkrankheit."

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.06.2018, Aktenzeichen 26 O 12775/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 27a; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Parteien streiten um die Kostenerstattungspflicht für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin in der privaten Krankenversicherung. Das Landgericht hat der Klägerin zwar einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine IVF-Behandlung zuerkannt, nicht aber für die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) verbunden mit einer ICSI-Behandlung. Gegen diesen klageabweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin.