LSG Bayern - Beschluss vom 25.04.2017
L 10 AL 69/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 107/16

Eintritt einer SperrzeitDivergenzrügeBegriff der AbweichungEinander widersprechende tragende Rechtssätze

LSG Bayern, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 10 AL 69/17 NZB

DRsp Nr. 2018/10842

Eintritt einer Sperrzeit Divergenzrüge Begriff der Abweichung Einander widersprechende tragende Rechtssätze

1. Zur Annahme einer Divergenz im Rahmen der Berufungszulassung muss festgestellt werden, dass das SG einen eigenen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt und der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat.2. Demgegenüber reicht ein bloßer Rechtsirrtum des SG im Einzelfall nicht aus.3. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde findet keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Ausgangsentscheidung statt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2017 - S 10 AL 107/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche.