BSG - Urteil vom 01.06.2006
B 7a AL 26/05 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL 1973/03 - 19.07.2004,
SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AL 2185/02 - 24.02.2003,

Eintritt der Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Unwirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung

BSG, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 26/05 R

DRsp Nr. 2006/25527

Eintritt der Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Unwirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung

Wenn keine wirksame Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erfolgt ist, tritt keine Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein. Wenn dem Arbeitslosen im Abstand von nur einem Tag eine zweite Belehrung zugeht, die in Bezug auf dieselbe Maßnahme völlig andere Rechtsfolgen aufzeigt, ohne deutlich zu machen, in welchem Verhältnis sie zur ersten Belehrung steht, so erfüllt eine inhaltlich zutreffende Rechtsfolgenbelehrung dann ihre Funktion, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen, nicht mehr. Bei der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ist der Tag nach der Ablehnung und nicht erst der Tag nach Beginn der Maßnahme Sperrzeitbeginn. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 3 § 144 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 9. April bis 1. Juli 2002 wegen der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.