BSG - Beschluss vom 12.03.2018
B 6 KA 2/18 BH
Normen:
Ärzte-ZV § 6 Abs. 3; Ärzte-ZV § 6 Abs. 2; Ärzte-ZV § 41 Abs. 5 S. 1; Ärzte-ZV § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 105/16
SG Hannover, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 435/15

Eintragungen in das ArztregisterUnanfechtbar gewordene Beschlüsse in DisziplinarangelegenheitenSpätere Entfernung von Entscheidungen in Zulassungssachen

BSG, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 2/18 BH

DRsp Nr. 2018/4925

Eintragungen in das Arztregister Unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten Spätere Entfernung von Entscheidungen in Zulassungssachen

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestimmung in § 6 Abs. 3 Ärzte-ZV, nach der nur unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten zu den Registerakten genommen werden dürfen, im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung aller für die Zulassung bedeutsamen Tatsachen in das Arztregister entsprechend anzuwenden ist. 2. Dabei bedeutet eine "entsprechende Anwendung", dass Entscheidungen in Zulassungssachen, die gemäß der Anordnung in § 41 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV rechtmäßig zu den Registerakten gelangt sind, später wieder entfernt werden müssen, falls sie durch den Berufungsausschuss oder das Gericht aufgehoben werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 6 Abs. 3; Ärzte-ZV § 6 Abs. 2; Ärzte-ZV § 41 Abs. 5 S. 1; Ärzte-ZV § 45 Abs. 3;

Gründe:

I