Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Umstritten ist eine Eintragung in das Arztregister.
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