LAG Hamburg - Urteil vom 15.06.2023
3 SaGa 1/23
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ga 6/23

Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur Unterlassung von auf den Abschluss neuer Entgelttarifverträge gerichteten Arbeitskampfmaßnahmen und Aufrufen hierzu in bestimmten Tarifregionen

LAG Hamburg, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 3 SaGa 1/23

DRsp Nr. 2024/1963

Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur Unterlassung von auf den Abschluss neuer Entgelttarifverträge gerichteten Arbeitskampfmaßnahmen und Aufrufen hierzu in bestimmten Tarifregionen

Die Friedenspflicht steht auch einem Arbeitskampf entgegen, der während der Laufzeit des Tarifvertrages geführt werden soll, auch wenn der zu erkämpfende Tarifvertrag erst nach Laufzeitende in Kraft treten soll. Die Friedenspflicht während der (Rest-​)Laufzeit eines schon gekündigten Tarifvertrages unterscheidet sich nicht von derjenigen während der Laufzeit eines ungekündigten Tarifvertrages. Die kündigende Tarifvertragspartei hätte es sonst in der Hand, zu einem sehr frühen Zeitpunkt durch eine Kündigung mit deutlich längerer als der einzuhaltenden Kündigungsfrist die Friedenspflicht des noch laufenden Tarifvertrages zu beseitigen bzw. einzuschränken. Letztlich wird auch durch den, um den Abschluss eines neuen Tarifvertrages mit dem zeitlichen Inkrafttreten nach Ablauf der Laufzeit des gekündigten Tarifvertrages geführten Arbeitskampf dieser aktuell noch geltende Tarifvertrag in Frage gestellt.

Tenor

1. - - - - - 2. - - - - - 3. - - - - - - - - -