LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2014
L 13 SB 119/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 823/13

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Feststellung von Nachteilsausgleichen im SchwerbehindertenrechtRegelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache gebotenAblehnung besonderer Eilbedürftigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 119/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2794

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Feststellung von Nachteilsausgleichen im SchwerbehindertenrechtRegelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache gebotenAblehnung besonderer Eilbedürftigkeit

1. Da die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auch die besondere Dringlichkeit als Eilbedürftigkeit zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung voraussetzt, müssen besondere Gründe vorliegen, weshalb der Antragsteller bereits und gerade jetzt im Sinn der Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf eine einstweilige Regelung angewiesen ist. 2. Im Einzelfall ist dies bei einem Eilantrag auf Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen u.a. nach dem SGB IX zu verneinen. 3. Insoweit bezweckt das einstweilige Rechtsschutzverfahren auch nicht, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine geltend gemachte Rechtsposition vorab zu realisieren.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts) begehrt,