Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts) begehrt,
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