LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2014
L 11 KA 88/13 B ER
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5e S. 1-3; SGB V § 106 Abs. 5d S. 1; SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V § 106 Abs. 5e S. 7; BGB § 203 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 289/13

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren bezogen auf einen Regress wegen Überschreitung der Arzneimittel-RichtgrößenGrundsatz Beratung vor RegressBestimmung des Begriffs erstmalig i.S.d. § 106 Abs. 5e S. 1 SGB VVereitelung des vom geprüften Arzt angebotenen Abschlusses einer regressablösenden Individualvereinbarung (IRV)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 88/13 B ER

DRsp Nr. 2014/15549

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren bezogen auf einen Regress wegen Überschreitung der Arzneimittel-Richtgrößen Grundsatz "Beratung vor Regress" Bestimmung des Begriffs "erstmalig" i.S.d. § 106 Abs. 5e S. 1 SGB V Vereitelung des vom geprüften Arzt angebotenen Abschlusses einer regressablösenden Individualvereinbarung (IRV)

Bekundet der geprüfte Arzt von sich aus Interesse am Abschluss einer IRV oder beantragt er ihn sogar, sind die Prüfgremien in diesem Fall verpflichtet, in Verhandlungen über den Abschluss einer IRV einzutreten und dürfen diesen nicht aus sachfremden Gründen vereiteln. Ein Antrag auf Abschluss einer IRV ist nicht der Beginn einer Verhandlung.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.09.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.164,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5e S. 1-3; SGB V § 106 Abs. 5d S. 1; SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; SGB V § 106 Abs. 5e S. 7; BGB § 203 S. 1;

Gründe

Streitig ist die Festsetzung eines Regresses.