LSG Hessen - Beschluss vom 09.02.2017
L 2 R 304/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 05.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 421/16

Einstweiliger RechtsschutzVorzeitige RentenantragstellungAnfechtungskonstellationVerbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses

LSG Hessen, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 2 R 304/16 B ER

DRsp Nr. 2017/3565

Einstweiliger Rechtsschutz Vorzeitige Rentenantragstellung Anfechtungskonstellation Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses

1. Im Hinblick auf die durch eine vorzeitige Renetenantragstellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und Rechtsnachteile muss unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG eine Rechtschutzmöglichkeit eröffnet sein, auch im Eilverfahren. 2. Für den einstweiligen Rechtsschutz im Verhältnis zwischen dem Leistungsempfänger bzw. Versicherten und dem Rentenversicherungsträger steht eine Anfechtungskonstellation im Vordergrund, sodass grundsätzlich die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Rentenbescheid gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt. 3. Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundsicherungsträger abzuwarten hat. 4. Ob dies allerdings auch für ein Hauptsacheverfahren gilt, das sich u.U. im Instanzenzug über mehrere Jahre erstreckt, dürfte angesichts der Intention des Gesetzgebers für die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II zweifelhaft sein.