LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 11 AS 508/16 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1483/16

Einstweiliger RechtsschutzVerweisung an das örtlich zuständige Gericht

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 508/16 ER

DRsp Nr. 2016/16342

Einstweiliger Rechtsschutz Verweisung an das örtlich zuständige Gericht

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, denn es fehlt bereits an der gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches erforderlichen Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren.

Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu bewilligen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 ).