LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2016
L 11 AS 717/16 B ER
Normen:
SGG § 64;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 268/16

Einstweiliger RechtsschutzVerfristung der Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 717/16 B ER

DRsp Nr. 2016/20062

Einstweiliger Rechtsschutz Verfristung der Beschwerde

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2016 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Brennholz und die Reparatur der Ofenplatte eines Kachelofens.

Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf einen Antrag des ASt auf Gewährung von Heizkosten in Form der Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Brennholz für die Zeit ab April 2016 und von "ca. 100,- Euro" für die Reparatur einer defekten Ofenplatte in seinem Kachelofen bewilligte der Ag mit Bescheid vom 16.03.2016 einen Heizkostenzuschuss für die Beschaffung von vier Ster Laubholz unter Berücksichtigung eines entsprechenden Bedarfs für die Zeit bis zum Dezember 2016. Einen dagegen eingelegten Widerspruch verwarf der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2016 als unzulässig.