Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B zu bewilligen.
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