LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2014
L 2 AS 626/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 994/14

Einstweiliger RechtsschutzÜbernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B zur Ermöglichung einer Tätigkeit als KurierdienstfahrerPrüfung der Notwendigkeit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 626/14 B ER

DRsp Nr. 2014/13717

Einstweiliger RechtsschutzÜbernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B zur Ermöglichung einer Tätigkeit als Kurierdienstfahrer Prüfung der Notwendigkeit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Um eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Form der Übernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B zu erhalten, muss der Antragsteller vortragen, warum eine Bewerbung auf (oder die Ausübung der) Stellen, für die ein Führerschein nicht Voraussetzung ist, nicht möglich oder zumutbar ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB III § 44; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Erlangung eines Führerscheins Klasse B zu bewilligen.