LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2014
L 9 KR 179/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGB X § 33;
Fundstellen:
DStR 2015, 1261
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 697/13 ER

Einstweiliger RechtsschutzSofortvollzug von Maßnahmen im Rahmen der Betriebsprüfung der SozialversicherungsträgerVorlagepflicht betreffend Sachkonten und SummensaldenlistenBestimmtheit eines Verwaltungsakts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 179/13 B ER

DRsp Nr. 2014/14401

Einstweiliger RechtsschutzSofortvollzug von Maßnahmen im Rahmen der Betriebsprüfung der SozialversicherungsträgerVorlagepflicht betreffend Sachkonten und SummensaldenlistenBestimmtheit eines Verwaltungsakts

1. Die Aufforderung „über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind“ ist ebenso unbestimmt wie die Anforderung "der erforderlichen Unterlagen“ im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung. 2. Solche Bescheide, die erst später der Prüfbesprechung hinsichtlich "der Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung" konkretisiert werden, sind wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis in § 33 SGB X rechtswidrig. 3. Rechtswidrige Bescheide bzw. Anordnungen sind nicht sofort zu vollziehen, da kein öffentliches Vollzugsinteresse daran bejaht werden darf. Auf Widerspruch hin sind solche Entscheidungen vielmehr außer Kraft zu setzen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2013 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.600 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGB X § 33;