Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller hat "Berufung" im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen. Es fehlt - wie sich bereits aus dem Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L
Nach alldem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ ff ) nicht zu bewilligen.
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