LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.03.2018
L 11 KR 39/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 1205/17

Einstweiliger RechtsschutzBeweisführung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 39/18 B ER

DRsp Nr. 2018/5545

Einstweiliger Rechtsschutz Beweisführung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

1. Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes; diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. 2. Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen; die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Daten zu ihrer Person und zu den in der Vergangenheit an sie erbrachten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 12.12.2017, der Antragstellerin zugestellt am 19.12.2017, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.01.2018.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.