LSG Hessen - Beschluss vom 02.01.2017
L 9 AS 739/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 654/16

Einstweiliger RechtsschutzBeschwerdeAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsRegel-Ausnahme-VerhältnisInteressenabwägung

LSG Hessen, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 739/16 B ER

DRsp Nr. 2017/721

Einstweiliger Rechtsschutz Beschwerde Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Regel-Ausnahme-Verhältnis Interessenabwägung

1. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf der Grundlage einer Interessenabwägung; abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. 2. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. 3. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. 4. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; § Nr. ;