LSG Hamburg - Beschluss vom 08.03.2011
L 1 KA 22/11 B ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 12/11

Einstweiliger Rechtsschutz zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen L 1 KA 22/11 B ER

DRsp Nr. 2011/4681

Einstweiliger Rechtsschutz zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im sozialgerichtlichen Verfahren

Hat der Zulassungsausschuss nicht mit seinem Beschluss über die Zulassung eine vorbestehende, für die Antragstellerin günstige Rechtslage zu deren Nachteil geändert und konstitutiv festgestellt, dass die Antragstellerin nicht mehr über eine wirksame Zulassung verfügt, sondern hat er deklaratorisch festgestellt, dass die Zulassung der Antragstellerin nicht wirksam geworden ist und begehrt die Antragstellerin nunmehr bei dieser Ausgangslage durch gerichtliche Eilentscheidung ihre Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, begehrt sie mithin eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung und Erweiterung ihres Rechtskreises. Dies kommt nur im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 184.264,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: