Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2012 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller (im weiteren Ast.) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
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