LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.02.2013
L 8 SO 2/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 119/12 ER

Einstweiliger Rechtsschutz; Vollziehungsfrist; einstweilige Anordnung; Regelungsgehalt; Vollstreckungsantrag

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 2/13 B ER

DRsp Nr. 2013/19312

Einstweiliger Rechtsschutz; Vollziehungsfrist; einstweilige Anordnung; Regelungsgehalt; Vollstreckungsantrag

Nach § 929 Abs 2 ZPO ist die Vollziehung eines Beschlusses über eine einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Beschluss verkündet oder der Partei, auf deren Antrag er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung setzt die Fälligkeit der jeweiligen Leistung voraus, so dass die Frist frühestens zu diesem Zeitpunkt beginnt. Die einmonatige Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Ist sie verstrichen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zulässig. Deren Regelungsgehalt ist dadurch ab diesem Zeitpunkt weggefallen mit der Folge, dass die einstweilige Anordnung aufzuheben ist.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2012 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller (im weiteren Ast.) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).