Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin (im Weiteren: Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner (im Weiteren: Ag.) die Bewilligung von höheren laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).
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