SG Stendal, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AY 41/05 ER
Einstweiliger Rechtsschutz ohne förmlichen Antrag bei der Behörde, Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 03.01.2006 - Aktenzeichen L 8 B 11/05 AY ER
DRsp Nr. 2007/20518
Einstweiliger Rechtsschutz ohne förmlichen Antrag bei der Behörde, Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind
1. Wenn Eilbedürftigkeit hinsichtlich einer begehrten Regelung vorliegt und die Behörde mit Wahrscheinlichkeit dem Begehren nicht entsprechen würde, so ist ein Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung auch ohne vorherigen förmlichen Antrag bei der Behörde zulässig.2. Bei verschiedenen Wohnsitzen des Empfängers von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und seinem leiblichen Kind können zur Wahrnehmung des Sorgerechts Fahrtkosten erstattet werden. Dabei sind jeweils die Kosten für den günstigsten Tarif der öffentlichen Verkehrsmittel erstattungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]