LSG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 03.01.2006
L 8 B 11/05 AY ER
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AY 41/05 ER

Einstweiliger Rechtsschutz ohne förmlichen Antrag bei der Behörde, Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 03.01.2006 - Aktenzeichen L 8 B 11/05 AY ER

DRsp Nr. 2007/20518

Einstweiliger Rechtsschutz ohne förmlichen Antrag bei der Behörde, Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind

1. Wenn Eilbedürftigkeit hinsichtlich einer begehrten Regelung vorliegt und die Behörde mit Wahrscheinlichkeit dem Begehren nicht entsprechen würde, so ist ein Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung auch ohne vorherigen förmlichen Antrag bei der Behörde zulässig. 2. Bei verschiedenen Wohnsitzen des Empfängers von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und seinem leiblichen Kind können zur Wahrnehmung des Sorgerechts Fahrtkosten erstattet werden. Dabei sind jeweils die Kosten für den günstigsten Tarif der öffentlichen Verkehrsmittel erstattungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; Art. Abs. S. 1 ;