Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig die Umzugskosten, die einer "erweiterten" Erstausstattung, einer Einzugsrenovierung und der Mietkaution für seine neue Wohnung zu übernehmen.
Der am ... 1960 geborene Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (ohne Merkzeichen) anerkannt.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 waren ihm Leistungen für die Erstausstattung der vormals bewohnten Wohnung bewilligt worden.
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