SG Bremen, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 60/14 ER
Einstweiliger Rechtsschutz im SozialhilferechtLeistungsverpflichtung trotz Leistungsausschluss bei Einreise u.a. von EU-Bürgern allein zum Zwecke des SozialhilfebezugsAnwendung und Auslegung des EFA
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.05.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 129/14 B ER
DRsp Nr. 2014/14085
Einstweiliger Rechtsschutz im SozialhilferechtLeistungsverpflichtung trotz Leistungsausschluss bei Einreise u.a. von EU-Bürgern allein zum Zwecke des SozialhilfebezugsAnwendung und Auslegung des EFA
1.Auch italienischen Staatsangehörigen stehen (ungekürzte) Leistungen nach dem SGB XII unter den dortigen Voraussetzungen zu, obwohl im Einzelfall eine Einreise zur Erlangung von Sozialhilfe möglich erschien.2. Insoweit wird nämlich nach dem Maßstab des Europäischen Fürsorgeabkommens von 1953 (EFA), Art. 1, nur auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts abgestellt.3. Die Begründung der Einreisebeschränkung nach dem EFA bezieht sich allein auf den Verzicht auf Abschiebungen und nicht auf die soziale Dimension des Abkommens.
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