LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2015
L 11 KA 35/14 B ER
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4; HVM der KV Nordrhein § 7 Abs. 2a; HVM der KV Nordrhein § 7 Abs. 2b; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 12; GG Art. 14; SGB I § 39; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 420/13

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen VerfahrenAngelegenheiten der Vertragsärzte (hier Fachärzte für innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie)Fallwertbezogene Budgetierung der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen (hier Reduzierung des Referenzfallwerts um ca. 50 %)Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Anpassung der Mengenbegrenzung im Speziallabor nach Kap. 32.3. EBM durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) NordrheinErfordernis der Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Anpassung der Mengenbegrenzung im SpeziallaborAnforderungen an die Begründung für die Ablehnung einer Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Referenzfallwert

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 35/14 B ER

DRsp Nr. 2015/6144

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren Angelegenheiten der Vertragsärzte (hier Fachärzte für innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie) Fallwertbezogene Budgetierung der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen (hier Reduzierung des Referenzfallwerts um ca. 50 %) Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Anpassung der Mengenbegrenzung im Speziallabor nach Kap. 32.3. EBM durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein Erfordernis der Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag auf Anpassung der Mengenbegrenzung im Speziallabor Anforderungen an die Begründung für die Ablehnung einer Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Referenzfallwert

Teil E Ziffer 3.4.5 Satz 2 der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), wonach die KV das Budget nach Ziffer 3.4.2. erweitern, aussetzen oder bedarfsgerecht anpassen kann, ist nicht als reine Zuständigkeitszuweisung sondern als eine Ermessensbetätigung fordernde Regel zu verstehen. Die KV hat ihre Entscheidung über die Ausnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sie hat das ihr eingeräumte Auswahlermessen auszuüben. Werden die Ausnahmevoraussetzungen der Ziffer 3.4.5 Satz 1 Halbs. 2 erfüllt, muss die KV von einer der drei Handlungsalternativen der Ziffer 3.4.5. Satz 2 Gebrauch machen.

Tenor