Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Beteiligten streiten noch über die Pflicht der Antragsgegnerin, die außergerichtlichen Kosten des in der Hauptsache geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
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