LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.01.2009
L 20 B 299/08 AS
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1936/07

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit eines Antrages bei Vorbefassung der Verwaltung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 299/08 AS

DRsp Nr. 2009/4714

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit eines Antrages bei Vorbefassung der Verwaltung

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG ist insbesondere unzulässig bei Umgehung eines Verwaltungsverfahrens. Deshalb ist grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag erst dann gegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist. Dabei ist es unter Umständen auch zumutbar, ein Verwaltungsverfahren trotz Erstablehnung weiter zu betreiben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch über die Pflicht der Antragsgegnerin, die außergerichtlichen Kosten des in der Hauptsache geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.