Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Vorliegen von Eilbedürftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis bei mündlicher Zusage einer Bescheidung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2008 - Aktenzeichen L 19 B 153/08 AS
DRsp Nr. 2008/20523
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Vorliegen von Eilbedürftigkeit und Rechtsschutzbedürfnis bei mündlicher Zusage einer Bescheidung
Eilbedürftigkeit und für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliches Rechtsschutzbedürfnis scheidet aus der Sicht des Antragstellers und auch hinsichtlich eines gerichtlichen Tätigwerdens aus, wenn dem Antragsteller bei einer Vorsprache die umgehende Bescheidung seines Antrages zugesagt worden war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]