SG Bremen vom 13.10.2009
S 3 SB 286/09 ER
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2;

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Voraussetzung für das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenrecht

SG Bremen, vom 13.10.2009 - Aktenzeichen S 3 SB 286/09 ER

DRsp Nr. 2010/22683

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Voraussetzung für das Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenrecht

Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die Einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite die Nachteile, die entstünden, wenn das Gericht die Einstweilige Anordnung erließe, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht (hier: zu den Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG").[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

§ Abs. ;