LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.11.2015
L 1 AS 4375/15 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2795/15

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2015 - Aktenzeichen L 1 AS 4375/15 ER-B

DRsp Nr. 2015/20788

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.09.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I, 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da der Antragsteller vom Antragsgegner monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mehr als 750,00 € erhält.