LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2009
L 11 AS 602/09 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 909/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Änderung eines Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 602/09 B ER

DRsp Nr. 2010/3571

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Änderung eines Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag

Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.08.2009 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe: