LSG Bayern - Beschluss vom 21.10.2009
L 5 KR 344/09 B ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 261/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; sofortige Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden

LSG Bayern, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 344/09 B ER

DRsp Nr. 2010/1390

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; sofortige Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Grund ersichtlich, von der grundsätzlichen Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden abzuweichen, wenn nicht dargelegt wird, inwieweit durch die Beitragspflicht eine wirtschaftliche Notlage entstehen könnte, die nur durch die Aussetzung der Vollziehung zu verhindern wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.08.2009 in Ziffer II dahingehend abgeändert, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth aufgehoben.

III. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Mitgliedschaft in und Beitragspflicht zu den Antragsgegnerinnen.