I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.08.2009 in Ziffer II dahingehend abgeändert, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth aufgehoben.
III. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Mitgliedschaft in und Beitragspflicht zu den Antragsgegnerinnen.
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