I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.06.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin (Ag) gegen die Antragstellerin (ASt).
Die 1973 geborene Antragstellerin (ASt) bezog von der Ag ab dem 01.01.2005 laufend Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
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