LSG Bayern - Beschluss vom 22.09.2009
L 11 AS 419/09 B ER
Normen:
SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 408/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Sicherungsanordnung zur vorläufigen Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 419/09 B ER

DRsp Nr. 2009/28201

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Sicherungsanordnung zur vorläufigen Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens

Das Rechtsschutzziel, bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens von allen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, lässt sich allein im Rahmen einer Sicherungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 1 SGG erreichen, denn es soll kein streitiges Rechtsverhältnis geregelt werden, sondern es wird ausschließlich die Sicherung des Status quo angestrebt. Es geht daher in der Sache um einen reinen Abwehranspruch gegen Eingriffe in das Einkommen und Vermögen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.06.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin (Ag) gegen die Antragstellerin (ASt).

Die 1973 geborene Antragstellerin (ASt) bezog von der Ag ab dem 01.01.2005 laufend Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.